5.5.3 Bei privatrechtlichen Verträgen wird der Rechtsschutz Dritter generell nicht zum bilateralen Vorgang des Vertrags vorgelassen, der Rechtsschutz setzt vielmehr punktuell beim verwaltungsinternen Willensbildungsprozess an (ANDREAS ABEGG, Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich 2009, Fn. 441). Die Rechtsordnung kann - wie im Bereich des Submissionswesens - vorsehen, dass die interne Entscheidfindung der Verwaltung einer zusätzlichen rechtsstaatlichen Legitimation mittels eines formellen öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes unterworfen wird.