dient lediglich der Vorbereitung des Baus einer Verkehrsverbindung, falls das Projekt in der geplanten Form realisiert werden sollte. Der Grundstückserwerb für öffentliche Zwecke ist denn auch ein typisches Beispiel für ein administratives Hilfsgeschäft, in dem das Gemeinwesen sich des privatrechtlichen Vertrags bedient (RENÉ A. RHINOW, Verfügung, Verwaltungsvertrag und privatrechtlicher Vertrag, in: Juristische Fakultät der Universität Basel [Hrsg.], Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, Basel 1985, S. 297). Der Landabtauschvertrag vom 29. Juni 2010 ist dementsprechend in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid als privatrechtlicher Vertrag zu qualifizieren.