BGE 134 II 297 E. 2.2). Ein Vertrag ist in diesen Fällen in der Regel als privatrechtlich zu qualifizieren, weil im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Vertrag lediglich eine mittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorliegt (RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 166 mit Verweis auf BGE 128 III 250 E. 2b und Urteil 4A_116/2010 vom 28. Juni 2010 E. 4.2). Dies trifft vorliegend offenkundig zu, denn der Erwerb des Grundstückes in Y.____ dient lediglich der Vorbereitung des Baus einer Verkehrsverbindung, falls das Projekt in der geplanten Form realisiert werden sollte.