Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5.2 Jene Tätigkeiten des Gemeinwesens, durch die es die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft, wird gemeinhin als Bedarfsverwaltung oder administrative Hilfstätigkeit bezeichnet. Wie bei der Verwaltung des Finanzvermögens handelt das Gemeinwesen auch bei der Bedarfsverwaltung in der Regel privatrechtlich, wenn es sich die erforderlichen Hilfsmittel zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben und Interessen auf dem freien Markt beschafft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 279; BGE 134 II 297 E. 2.2).