5.5.1 Die Beschwerdeführer tragen vor, im vorliegenden Verfahren habe der Landabtausch nicht in erster Linie der Verwaltung des Finanzvermögens gedient, sondern er sei im Hinblick auf die Erstellung einer Strasse, mithin die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt, was offenkundig zutrifft. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, ziehen die Beschwerdeführer aus diesem Umstand jedoch den doppelt falschen Schluss, dass ein verwaltungsrechtlicher, d.h. dem öffentlichen Recht zuzuordnender Vertrag geschlossen wurde und dass im Vorfeld zwingend eine Verfügung hätte ergehen müssen.