ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 4 Rz. 12 ff.; BGE 106 la 389 E. 2a). Dies bedeutet, dass die Verwaltung in diesen Fällen als Privatrechtssubjekt auf gleicher Ebene wie die Privaten auftritt und nach den Regeln des Privatrechts auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhende Verträge schliesst. Dieses Vorgehen steht im Gegensatz zu anderen Handlungsformen der Verwaltung zur Begründung von Rechtsverhältnissen, so etwa dem Verwaltungsverfahren, das im Erlass einer einseitig-hoheitlichen Verfügung durch die Behörde seinen Abschluss findet.