5.4 Es ist unbestritten, dass sich die veräusserte Parzelle Nr. 6290, GB X.____, auf der die Baurechte der Beschwerdeführer lasten, vor dem Tauschgeschäft im Finanzvermögen des Kantons Basel-Landschaft befunden hat. Obwohl die Beschwerdeführer die Zulässigkeit des konkreten behördlichen Vorgehens in Frage stellen, ist ebenfalls gesichert, dass der Kanton die im Gegenzug erhaltene Parzelle Nr. 1535, GB Y.____, in das Finanzvermögen erworben hat. Das Finanzvermögen besteht gemäss § 13 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 18. Juni 1987 aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben jederzeit veräussert werden können.