5.3 Gemäss § 25 Abs. 1 VwVG BL führt die Behörde das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durch. Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird, andernfalls ist auf das Begehren nicht einzutreten (§ 25 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG BL). Es ist somit nachfolgend zu untersuchen, ob im Rahmen der Anbahnung und Abwicklung des Landabtauschs von Amtes wegen ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, eine Verfügung zu erlassen und den Beschwerdeführern zu eröffnen gewesen wäre, oder ob zumindest dem nachträglichen Begehren der Beschwerdeführer um Erlass einer Verfügung zu entsprechen gewesen ist.