Der Landabtausch habe damit vor dem Vollzug den Beschwerdeführern mittels Verfügung eröffnet werden müssen. Durch die Schaffung von vollendeten Tatsachen habe die Verwaltung den Rechtsweg ausgehebelt. 5.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung diesbezüglich zusammenfassend aus, beim Tauschvertrag vom 29. Juni 2010 habe es sich um einen rein privatrechtlichen Vertrag der Parteien gehandelt. Die betroffenen Grundstücke bildeten Teil des Finanzvermögens des Kantons. Öffentliche Sachen im Finanzvermögen unterständen im Aussenverhältnis dem Privatrecht. Im Innenverhältnis entscheide der Regierungsrat