5.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, der Regierungsrat habe den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffend das Ersuchen, den Landabtausch in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, zu Unrecht geschützt. Er verkenne, dass mit dem Landabtausch ein dem öffentlichen Recht unterliegender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden sei, weil mit dem Erwerb der Parzelle in Y.____ eine Verwaltungsaufgabe zum Bau einer Strasse wahrgenommen werde. Der Landabtausch habe damit vor dem Vollzug den Beschwerdeführern mittels Verfügung eröffnet werden müssen.