Y.____ betreffenden Baurechtsvertrag, noch Einzelheiten zur Gesamtplanung der Umfahrung Q.____ sind für die Rechtsfindung wesentlich und bilden deshalb nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstands. Es ist nicht die Aufgabe der Behörden, auf Antrag einer Partei Beweiserhebungen ausserhalb des Streitgegenstandes durchzuführen (GYGI, a.a.O., S. 43). Die Vorinstanz hat somit die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführer, gewisse Unterlagen zu den Akten beizuziehen, zu Recht abgewiesen, weil sich diese Beweismittel nicht auf den Beweis des rechtserheblichen Sachverhalts bezogen resp. weil darüber gar kein Beweis zu führen war.