Die Rechtsbegehren vor der Vorinstanz lauteten dahingehend, dass für den Landabtausch eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen werden müssen und dass dieser insgesamt widerrechtlich gewesen sei. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die dem Beweis von vornherein nicht zugänglich ist. Für deren Beantwortung konnte weiter ohne die Erhebung zusätzlicher Beweise auf die in den relevanten Punkten unbestrittene Sachverhaltsdarstellung der Parteien und die vorhandenen Akten abgestellt werden.