Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu geben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 273 f.; ALBERTINI, a.a.O., S. 372 ff.). Im vorliegenden Verfahren stellte sich für die Vorinstanz die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlass von Feststellungsverfügungen haben. Die Rechtsbegehren vor der Vorinstanz lauteten dahingehend, dass für den Landabtausch eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen werden müssen und dass dieser insgesamt widerrechtlich gewesen sei.