Dieser Teilgehalt des Gehörsanspruchs steht in engem Zusammenhang mit der Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Untersuchungsmaxime, § 9 Abs. 1 VwVG BL). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt indes nicht absolut. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine