gen verfügen muss. Zu diesem Zweck kann der Betroffene auch Wesentliches beitragen, indem er die entscheidende Behörde darauf hinweist, welche Urkunden sie beizuziehen hat (MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 346 ff.). Der Gehörsanspruch umfasst als Korrelat zum Mitwirkungsrecht der Partei, Beweisanträge zu stellen, auch die Pflicht der Behörde zur Abnahme rechtmässig und formrichtig beantragter Beweismittel. Dieser Teilgehalt des Gehörsanspruchs steht in engem Zusammenhang mit der Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Untersuchungsmaxime, § 9 Abs. 1 VwVG BL).