4.3 Die Beschwerdeführer ersuchten im vorinstanzlichen Verfahren um Einsicht in verschiedene Dokumente, die sich - wie ausgeführt - nicht bei den Verfahrensakten befanden. Ihr Gesuch war demnach als Verfahrensantrag auf Beizug der nachgesuchten Schriftstücke zu den Verfahrensakten zu behandeln. Die Weigerung der Vorinstanz, den Beschwerdeführern Einsicht in bestimmte Schriftstücke zu gewähren, beschlägt nach dem Gesagten nicht den Anspruch auf Akteneinsicht, sondern das ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Mitwirkungsrecht bei der Feststellung des Sachverhalts.