Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Beschwerdeführer monieren weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Die Verwaltung habe es unterlassen, ein umfassendes Aktenverzeichnis mit allen Akten anzulegen, welche im Zusammenhang mit dem Grundstücktausch erstellt worden seien. Sie habe es ebenfalls versäumt, anschliessend für jedes Aktenstück einzeln anzugeben, weshalb die Einsicht verweigert worden sei. Es stehe fest, dass mehrere Aktenstücke vorhanden seien, welche nicht zur Edition freigegeben seien.