Das Gesetz räumt ihm bezüglich dieses Entscheides Ermessen in der Form des Entschliessungsermessens ein (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 431; BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich 2010, Rz. 70). Wie oben in Erwägung 2 ausgeführt steht dem Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren nur eine Rechtskontrolle zu. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensbetätigung und damit des Entscheids, die Beschwerde nicht als Sprungbeschwerde zu überweisen, ist somit in jedem Fall ausgeschlossen.