Aus der vom Gesetzgeber gewählten kann-Formulierung der Bestimmung ergibt sich gleichzeitig unzweideutig, dass das Gesetz dem Regierungsrat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Handlungsspielraum einräumt beim Entscheid darüber, ob er eine Beschwerde als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht überweist oder nicht. Der Regierungsrat kann also selbst dann, wenn er selber die gesetzlichen Anforderungen für eine Überweisung als erfüllt erachtet, darauf verzichten und einen Entscheid in der Sache fällen. Das Gesetz räumt ihm bezüglich dieses Entscheides Ermessen in der Form des Entschliessungsermessens ein (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX