H.). Die Bestimmung von § 30 VwVG BL statuiert mit andern Worten, dass der Regierungsrat eine Streitsache - statt diese selbst zu beurteilen - direkt dem Kantonsgericht zum Entscheid unterbreiten kann. Aus der vom Gesetzgeber gewählten kann-Formulierung der Bestimmung ergibt sich gleichzeitig unzweideutig, dass das Gesetz dem Regierungsrat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Handlungsspielraum einräumt beim Entscheid darüber, ob er eine Beschwerde als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht überweist oder nicht.