Gemäss § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG BL) vom 13. Juni 1988, der den Titel "Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht" trägt, ist der Regierungsrat befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist, und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt. Über den Wortlaut von § 30 VwVG BL hinaus bedarf es nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts zusätzlich eines speziellen Anlasses, der die Auslassung einer Instanz rechtfertigt (KGE VV vom 27. Juli 2011 [810 10 452] E. 2 m.w.H.).