3.3 Insofern als die Beschwerdeführer kritisieren, der Regierungsrat habe von der Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht abgesehen, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen entgegen der vom Regierungsrat vertretenen Auffassung erfüllt und ein derartiges Vorgehen sachgerecht gewesen seien, so steht ihnen auch diese Rüge nicht offen.