Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Sowohl nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wie auch des Bundesgerichts sind nämlich Ausstandsgründe so früh als möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.