Ausserdem habe er mit Regierungsratsbeschluss Nr. 829 vom 15. Juni 2010 den Landabtausch ausdrücklich genehmigt. Dadurch habe er sich abschliessend zu den sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen geäussert und sei nicht in der Lage gewesen, die Rechtmässigkeit seines eigenen Vorgehens zu beurteilen. Er sei deshalb befangen gewesen und habe zu Unrecht auf eine Weiterleitung der Beschwerde als Sprungbeschwerde verzichtet. Als Rechtsfolge habe er die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu übernehmen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszubezahlen.