3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst, der Regierungsrat sei in der vorliegenden Sache vorbefasst gewesen und habe auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt. In seiner Antwort [auf einen parlamentarischen Vorstoss zum Thema der Veräusserung der Wohnsiedlung Z.____] habe er bereits einlässlich zur vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit Stellung genommen. Ausserdem habe er mit Regierungsratsbeschluss Nr. 829 vom 15. Juni 2010 den Landabtausch ausdrücklich genehmigt.