Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 125 V 505 E. 1). Im Rahmen der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid sind deshalb allein Anträge und Rügen zu hören, die Bezug zur Eintretensproblematik vor der Vorinstanz haben. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann mithin nicht eingetreten werden.