Im Ergebnis liegt somit ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrats bezüglich der anbegehrten Verfügungen vor. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz zu Unrecht geschützt hat resp. ob sie selber auf das bei ihr gestellte Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann folglich nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 125 V 505 E. 1).