a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.