Schliesslich habe der Regierungsrat ihr weiterhin bestehendes aktuelles und praktisches Interesse an einer Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Landabtausches rechtsfehlerhaft verneint, denn sie - die Beschwerdeführer - seien wegen der neuen Vertragspartnerin diversen Nachteilen ausgesetzt. In materieller Hinsicht seien durch den Landabtausch enteignungsrechtliche und finanzhaushaltsrechtliche Bestimmungen verletzt worden. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2012 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge in solidarischer Haftung der Beschwerdeführer abzuweisen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: