Da der Bau und der Unterhalt von Kantonsstrassen durch das öffentliche Recht abschliessend geregelt würden, bestehe in dieser Hinsicht kein Raum für privatrechtliches Handeln. Es sei damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden. Die Verwaltung hätte deshalb den Beschwerdeführern den Landabtausch vor dessen Vollzug mit einer Verfügung eröffnen müssen. Schliesslich habe der Regierungsrat ihr weiterhin bestehendes aktuelles und praktisches Interesse an einer Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Landabtausches rechtsfehlerhaft verneint, denn sie - die Beschwerdeführer - seien wegen der neuen Vertragspartnerin diversen Nachteilen ausgesetzt.