Zudem erweise sich die vom Regierungsrat in dieser Hinsicht vorgenommene Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft, weil sie das Geheimhaltungsinteresse zu stark gewichte. Die Vorinstanz verkenne im Übrigen auch, dass der Landabtausch im Hinblick auf die Erstellung einer öffentlichen Strasse erfolgt sei. Dies sei eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens. Es sei kein Grund ersichtlich, warum bei der freihändigen Beschaffung von Land für den öffentlichen Strassenbau Privatrecht zur Anwendung kommen sollte. Da der Bau und der Unterhalt von Kantonsstrassen durch das öffentliche Recht abschliessend geregelt würden, bestehe in dieser Hinsicht kein Raum für privatrechtliches Handeln.