Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2012 machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Regierungsrat sei in der vorliegenden Sache vorbefasst gewesen und habe auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt. Er sei befangen gewesen und habe deshalb zu Unrecht auf eine Weiterleitung der Beschwerde als Sprungbeschwerde verzichtet. Als Rechtsfolge habe er die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu übernehmen und ihnen eine Parteientschädigung auszubezahlen.