G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 sistierte die Präsidentin des Kantonsgerichts das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführer. Die Sistierung wurde in der Folge mehrmals verlängert. Mit Schreiben vom 3. September 2012 ersuchten die Beschwerdeführer um deren Aufhebung, worauf mit Verfügung vom 17. September 2012 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet wurde.