Darüber hinaus sei festzustellen, dass dieser Landabtausch widerrechtlich erfolgt sei. Es sei ferner die BUD anzuweisen, den Beschwerdeführern die integrale Akteneinsicht zu gewähren. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu erfolgen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern auch dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie unterliegen sollten.