Das Recht auf Akteneinsicht sei im Rahmen der gesetzlichen Schranken gewährt und damit nicht verletzt worden. Bezüglich der beantragten Feststellung, wonach der Landabtausch widerrechtlich gewesen sei, bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Der Kanton wie auch die neue Eigentümerin der Stammparzelle hätten sämtliche verlangten Zusicherungen abgegeben, wonach sich für die Baurechtsnehmer keine Änderungen ergäben. Gemäss den Ausführungen des Regierungsrats wäre die Beschwerde selbst dann abzuweisen gewesen, wenn ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu bejahen gewesen wäre, weil Enteignungsrecht auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sei.