Dafür müsse praxisgemäss ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Einsicht bestehen und es dürften keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen. Dies sei aber vorliegend der Fall, da die Vertragspartnerin des Kantons über legitime Geheimhaltungsinteressen an gewissen Vertragsinhalten verfüge. Beide Vertragsparteien hätten sich darauf verlassen dürfen, dass keine detaillierten Vertragsinhalte an Dritte gelangten. Das Recht auf Akteneinsicht sei im Rahmen der gesetzlichen Schranken gewährt und damit nicht verletzt worden.