Gegen den diesbezüglichen internen Behördenbeschluss sei kein Beschwerdeverfahren vorgesehen, weshalb dieser auch nicht mittels anfechtbarer Verfügung habe mitgeteilt werden müssen. Zum Thema Akteneinsicht fuhr der Regierungsrat fort, beim Gesuch um Einsicht in diverse Akten, die den Landabtausch beträfen, werde Einsicht in die Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens verlangt. Dafür müsse praxisgemäss ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Einsicht bestehen und es dürften keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen.