E. Nachdem zwischen den Parteien keine gütliche Einigung hatte erzielt werden können, wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1773 vom 13. Dezember 2011 ab, soweit er darauf eintrat. Der Antrag auf Weiterleitung als Sprungbeschwerde wurde abgewiesen. Weiter trat der Regierungsrat auf das Begehren auf Feststellung, dass der Landabtausch widerrechtlich gewesen sei, nicht ein. In der Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen zunächst aus, die Rechtsprechung des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, stelle hohe Anforderungen, um eine Streitsache als Sprungbeschwerde