D. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____, B.____, C.____ und D.____ sowie E.____, alle vertreten durch A.____, mit Eingabe vom 4. November 2010 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dabei wiederholten sie die erstinstanzlich gestellten Begehren und beantragten weiter, die Angelegenheit sei als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weiterzuleiten. Zudem seien Ihnen die Verfahrensakten zuzustellen.