C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) nicht auf das Begehren ein, den Landabtausch in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Weiter wies sie das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Widerrechtlichkeit wegen Verletzung von Grundsätzen des Enteignungsrechts ab.