Zur Begründung brachten die Gesuchsteller zusammenfassend vor, sie seien als Baurechtsnehmer der Parzelle Nr. 6290, GB X.____, stärker als die Allgemeinheit vom Landabtausch betroffen. Sie verfügten über ein faktisch wie auch rechtlich geschütztes Interesse daran, dass der Kanton Basel-Landschaft ihr Vertragspartner bleibe. Der Kanton sei nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts nicht berechtigt gewesen, die Stammparzellen zu tauschen. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde die Frage aufgeworfen, ob der Kanton die formellen Parteirechte der Baurechtnehmer auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt habe.