B. Mit Schreiben vom 6. September 2010, präzisiert mit Schreiben vom 30. September 2010, ersuchten A.____, B.____, C.____ und D.____ sowie E.____ das Amt für Liegenschaftsverkehr, ihnen den Abschluss des Tauschvertrages vom 29. Juni 2010 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Weiter solle in der anbegehrten Verfügung festgestellt werden, dass das Vorgehen der Verwaltung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen widerrechtlich gewesen sei. Zur Begründung brachten die Gesuchsteller zusammenfassend vor, sie seien als Baurechtsnehmer der Parzelle Nr. 6290, GB X.____, stärker als die Allgemeinheit vom Landabtausch betroffen.