{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Neben den finanziellen Ungereimtheiten sei auch nicht ersichtlich, warum der Landabtausch bereits im Sommer 2010 habe vollzogen werden müssen, noch bevor dem Landrat\nder Planungs- und Projektierungskredit zur [Umfahrung Q.____] unterbreitet worden sei. Unter\nenteignungsrechtlichen Gesichtspunkten könne der freihändige Erwerb frühestens dann erfolgen, wenn die Grundlagen zur Ausübung des Enteignungsrechts erarbeitet seien. Der verfrühte\nLanderwerb sei deshalb widerrechtlich. Zusätzlich sei das Finanzhaushaltsgesetz verletzt worden, weil das Grundstück in Y.____ zu Unrecht nicht ins Verwaltungsvermögen transferiert\nworden sei. Überdies stelle sich die Frage, ob das Tauschgeschäft nicht dem Finanzreferendum\nhabe unterstellt werden müssen.\n\n6.2 Der Erlass einer Feststellungsverfügung auf Begehren setzt voraus, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachweisen kann, das\nkonkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand hat (W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2388;\nBGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 131 II 13 E. 2.2). Gegenstand einer Feststellungsverfügung können\nimmer nur zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige, individuelle und konkrete Rechte und\nPflichten sein. Die Feststellungsverfügung dient dazu, diesbezüglich Gewissheit zu schaffen\nund das Rechtsmittelverfahren zu öffnen (ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Philippe\nWeissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZürich 2009, Art. 25 Rz. 9 ff.). Der Verwaltungsrechtsschutz dient folglich der verbindlichen Entscheidung über Rechte und Pflichten im Einzelfall sowie - damit verbunden - dem Individualrechtsschutz; er ist kein Instrument der popularen Verwaltungskontrolle (TSCHANNEN/ZIMMERLI/\nMÜLLER, a.a.O., § 28 Rz. 46). Bei einem Verzicht auf das Erfordernis der Entscheidung über\nRechte und Pflichten im Einzelfall würde durch den Rückgriff auf eine Feststellungsverfügung\npotentiell immer dann die materielle Verfahrensordnung ausgehebelt, wenn kein ordentliches\nRechtsmittel zur Verfügung steht. Denn mit einem Feststellungsbegehren könnte stets ein Anknüpfungspunkt für ein Verfahren geschaffen werden. Gegenteilig zu entscheiden würde somit\nbedeuten, jegliches staatliche Handeln einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen\nund die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen Rechtsmittelweg und der allgemeinen Kontrolle staatlichen Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht bzw. Verbandsaufsicht aufzugeben.\nDamit würde aber die Feststellungsverfügung ihres Gehalts entleert (vgl. CHRISTOPH PAPPA/\nDANIEL JAGGI, Rechtsschutz Dritter beim Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen, AJP\n2012, S. 811).\n\n6.3 Im vorliegenden Fall legen die Beschwerdeführer nicht dar, es sei der Bestand oder\nNichtbestand bestimmter Rechte und Pflichten zwischen ihnen und dem Kanton festzustellen.\nSie verlangen mithin nicht den Schutz individueller Rechtspositionen, sondern kritisieren das\nVorgehen der Verwaltung in allgemeiner Weise. Sie machen ein generelles Interesse an der\nGewährleistung des objektiv rechtmässigen und einwandfreien Verhaltens sowie richtigen\nFunktionierens staatlicher Stellen geltend. Diesem Anliegen steht der auf Individualrechtsschutz\nausgerichtete Rechtsmittelweg jedoch, wie ausgeführt, nicht offen, denn nicht jedes Staatshandeln ist einem Rechtsmittelverfahren zugänglich. Der Rechtsstaat kennt neben dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsrechtspflege eine Reihe von anderen Mechanismen, wie etwa die\nAnzeige an die Aufsichtsbehörde oder die Instrumente der parlamentarischen Verwaltungskontrolle, mittels derer die Beschwerdeführer ihren Beanstandungen Gehör verschaffen können.\nDie Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer auf\nErlass einer Feststellungsverfügung eingetreten.\n\n7. Zusammenfassend kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist, soweit überhaupt\ndarauf eingetreten werden kann.\n\n8. Es verbleibt über die Kosten für das Verfahren vor Kantonsgericht zu entscheiden.\nGemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3\nVPO). Nachdem die Beschwerdeführer mit ihren Begehren nicht durchgedrungen sind, werden\nihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- in solidarischer Verpflichtung auferlegt\nund mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\n\nDie Beschwerdeführer beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung (auch) für den\nFall des Unterliegens. Sie begründen das Eventualbegehren damit, dass bei einer Verletzung\n\n"}