{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Ein Verwaltungsakt, der die individuellen (öffentlich-rechtlichen) Rechte und Pflichten einer Person weder gestaltet noch feststellt, sondern lediglich eine Veränderung der Faktenlage herbeiführt, ist kein Rechtsakt in Form einer Verfügung, sondern ein Realakt (vgl.\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 730a ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38\nRz. 1 ff.; W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2812; BGE 130 I 369 E 6.1). Der Umstand, dass viele\nRealakte die individuellen Rechtspositionen reflexweise berühren können, ändert daran nichts\n(MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar\nzum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 5 Rz. 40). Im Rahmen\neines Vertragsschlusses ergehen Realakte in den Phasen der Offertstellung, der Vertragsverhandlungen, der Verhandlungszwischenbeschlüsse und schliesslich des Akzepts (MARKUS\nMÜLLER, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 326). Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Basel-Landschaft knüpft\njedoch am Handeln der Behörden in der Form von Rechtsakten, insbesondere in der Form der\nVerfügung an (vgl. § 29 Abs. 1 VwVG BL, § 43 VPO). Ein Realakt ist somit nicht direkt bei einer\nRechtsmittelinstanz anfechtbar. Es ist jedoch schon länger allgemein anerkannt, dass Realakte\nin gewissen Fällen Rechte und Pflichten von Privaten tangieren und ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis hervorrufen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anfechtung von Realakten zu ermöglichen, wenn das Bedürfnis nach Rechtsschutz dies gebietet,\nwas insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte zu bejahen ist (BGE 128 I 167 E. 4.5). Der Weg\nzur Gewährung des Rechtsschutzes führt - wenn keine besondere kantonale Regelung existiert - über eine Feststellungsverfügung (W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2910).\n\n5.6.3 Es ist somit nachfolgend zu fragen, ob die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall\nein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorweisen können, das den Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt. In dieser Hinsicht führen sie zusammenfassend aus, der Kanton Basel-\nLandschaft habe ihr Vertrauen als Baurechtnehmer enttäuscht, indem er die Stammparzelle\nveräussert habe. Ihr Baurechtsvertrag sehe die Möglichkeit der Eigentumsübertragung nicht\nvor. Die Übertragung stelle ebenfalls eine unzulässige Vertragsänderung dar. Nach Treu und\nGlauben sei der Kanton weiter verpflichtet gewesen, ihnen das Grundstück vor der Veräusserung zum Kauf anzubieten. Der Landabtausch habe ferner zu einem Wechsel der Vertragspartei geführt, das Ausscheiden des Kantons aus dem Vertragsverhältnis wirke sich auch unmittelbar auf den Wert der Baurechtsparzellen aus. Sie, die Beschwerdeführer, hätten ein vertragsrechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass die ihnen aufgezwungene und vertragswidrige Übertragung des Grundeigentums durch den Kanton widerrechtlich erfolgt sei.\n\nMit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis\naufzuzeigen. Sie übersehen allerdings, dass sich dieses auf die gehörige Erfüllung ihres Baurechtsvertrags mit dem Kanton bezieht, der unbestreitbar auf dem Boden des Privatrechts fusst.\nDie aufgeworfenen Fragen betreffen ausschliesslich die vertraglichen Rechte und Pflichten des\nKantons im Rahmen dieser Vertragsbeziehung. Der Feststellungsanspruch im Verwaltungsverfahren umfasst jedoch nur Realakte im hoheitlichen Bereich, die sich unmittelbar auf öffentli-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nches Recht stützen. Bei privatrechtlichem Handeln von Verwaltungsträgern kann er in keinem\nFall angerufen werden, zumal eine Verfügung zwingend nur eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung feststellen kann (vgl. § 2 Abs. 1 VwVG BL). Der Rechtsschutz ist in diesen Fällen vielmehr auf dem Zivilrechtsweg nach Massgabe der Zivilprozessordnung und des\nGerichtsorganisationsgesetzes einzufordern (HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von\nWerdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 82\nRz. 26; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 737c; MÜLLER, a.a.O., S. 349 und Fn. 133, in der\nals Beispiel eines solchermassen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht anfechtbaren Realakts explizit der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags im Rahmen der Bedarfsverwaltung\naufgeführt wird). Nachdem kein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzbedürfnis dargetan und auch\nnicht ansatzweise eine anderweitige (Grund-)Rechtsverletzung ersichtlich ist, kann festgehalten\nwerden, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse am\nErlass einer Verfügung fehlt und auf ihr Gesuch dementsprechend nicht einzutreten war.\n\n5.7 Nach dem Gesagten zeigt sich zusammenfassend, dass der Kanton Basel-\nLandschaft vor oder nach dem Abschluss des Tauschvertrags vom 29. Juni 2010 keine Verfügung erlassen und den Beschwerdeführern eröffnen musste. Die Vorinstanz hat somit den\nNichteintretensentscheid der BUD auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer zu\nRecht geschützt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\n\n"}