{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Diese Ausnahme begründet sich vor allem dadurch, dass bei Grundstücksgeschäften häufig keine Substitutionsmöglichkeit bezüglich des Erwerbsgegenstandes\nund mithin kein wirklicher Markt besteht, in dem eingekauft werden könnte (MARTIN BEYELER,\nDer Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 1005 f.). Entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer ist vorliegend Enteignungsrecht ebenso wenig anwendbar, denn die Planung\ndes Projekts [Umfahrung Q.____] befand sich im Sommer 2010 erst in einem frühen Stadium,\nso dass sie offensichtlich keinen Enteignungsfall darstellte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass\nselbst bei Vorliegen eines Enteignungstatbestandes in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach ungeschriebenem Recht zunächst der verfügungsfreie freihändige Erwerb anzustreben ist, bevor das eigentliche Enteignungsverfahren in die Wege geleitet wird\n(vgl. HEINZ HESS/HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band 2, Bern 1986,\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEBG Rz. 50). Eine andere Gesetzesnorm des Verwaltungsrechts, die im vorliegenden Fall den\nErlass einer Verfügung vorgeschrieben hätte, ist nicht erkennbar.\n\nDie Beschwerdeführer berufen sich schliesslich in allgemeiner Weise auf die von Teilen der\nLehre vertretene sogenannte Zweistufentheorie. Gemäss dieser bildet der interne Prozess der\nEntschlussfassung die erste Stufe und die Abwicklung der Beschaffung mittels privatrechtlichem Vertrag die zweite Stufe des Beschaffungsprozesses. Sie postuliert, dass das Verfahren\nder ersten Stufe zwecks Gewährleistung des Rechtsschutzes stets mit einer Verfügung abzuschliessen sei (vgl. PIERRE MOOR, Droit administratif, Vol. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 376 ff.; YVO\nHANGARTNER, Öffentlich-rechtliche Bindungen privatrechtlicher Tätigkeit des Gemeinwesens, in:\nErnst Brem [Hrsg.], Festschrift für Mario M. Pedrazzini, Bern 1990, S. 151 ff.). Sie hat sich im\nBereich des öffentlichen Beschaffungswesens durchgesetzt, in anderen Rechtsgebieten hat sie\njedoch auch heute kaum Geltung erlangt (TOBIAS JAAG, Bedarfsverwaltung, in: Andreas Heinemann et al. [Hrsg.], Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber, Bern 2011, S. 550 f.). Die\nBeschwerdeführer können deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sich auf einen\nEntscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2007 (ZBl 2008,\nS. 539 ff.) berufen, das im Bereich der landwirtschaftlichen Pacht offenbar eine traditionell\ngrosszügige Praxis verfolgt und den behördlichen Vorakt zum Pachtvertrag als anfechtbare Verfügung betrachtet. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen in der Praxis nur selten anzutreffenden Ausnahmefall (vgl. dazu JAAG, a.a.O., S. 551). Die Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft folgt der Zweistufentheorie jedenfalls nur soweit, als sie in den Verfahrensordnungen im positiven Recht ihren Niederschlag gefunden hat. Auch die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts lässt eine Anfechtung der behördlichen Willensbildung nur gerade im gesetzlich zwingend gebotenen Rahmen zu (vgl. etwa BGE 131 I 137).\n\nDie obigen Ausführungen führen zum vorläufigen Ergebnis, dass das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht nicht vorsieht, dass die behördeninterne Willensbildung beim freihändigen Grundstückserwerb in einem förmlichen Verwaltungsverfahren stattfindet. Der Erlass\neiner Feststellungsverfügung von Amtes wegen ist im vorliegenden Fall zwar theoretisch denkbar, allerdings gilt es zu beachten, dass auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen\nnicht im Belieben der Behörden steht, sondern ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls allerdings nicht privates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraussetzt (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 130 V 388 E. 2.4). Ein solches öffentliches\nFeststellungsinteresse ist vorliegend nicht ersichtlich. Folglich musste vor dem Vertragsschluss\nkeine von Amtes wegen zu erlassende Verfügung ergehen.\n\n5.6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob allenfalls ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung auf\nBegehren bestanden hat. Wie bereits erwähnt, setzt § 25 Abs. 2 VwVG BL dazu voraus, dass\nvon der um die Verfügung nachsuchenden Person ein schutzwürdiges privates Interesse nachgewiesen wird. Die Beschwerdeführer berufen sich hierzu auf ein Rechtsschutzbedürfnis.\n\n5.6.2 Wie aufgezeigt, wird der Entscheid über die Beschaffung von Grundstücken ausserhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens gefällt und ohne Erlass eines auf Rechtswirkung\nausgerichteten Hoheitsakts vollzogen. Das Handeln der Behörden zielt vielmehr direkt auf eine\n\n"}