{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Obwohl die Beschwerdeführer die Zulässigkeit des\nkonkreten behördlichen Vorgehens in Frage stellen, ist ebenfalls gesichert, dass der Kanton die\nim Gegenzug erhaltene Parzelle Nr. 1535, GB Y.____, in das Finanzvermögen erworben hat.\nDas Finanzvermögen besteht gemäss § 13 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 18. Juni\n1987 aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben jederzeit veräussert werden können. Es steht im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen, das jene Vermögenswerte umfasst, die unmittelbar und dauernd der Erfüllung öffent-\nlich-rechtlich festgelegter Verwaltungsaufgaben dienen (vgl. § 12 Abs. 1 FHG). Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat-Private) grundsätzlich dem Privatrecht,\nwährend im Innenverhältnis das öffentliche Recht Fragen der Zuständigkeit und der Willensbildung regelt. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des\nFinanzvermögens bedient der Staat sich der zivilrechtlichen Mittel (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten usw.). Die Handlungen der Verwaltungsbehörden mit Aussenwirkung, welche das\nFinanzvermögen betreffen, erfolgen dementsprechend in den Formen des Privatrechts (HÄ-\nFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 281, 2359; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS\nMÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 4 Rz. 12 ff.; BGE 106 la 389\nE. 2a). Dies bedeutet, dass die Verwaltung in diesen Fällen als Privatrechtssubjekt auf gleicher\nEbene wie die Privaten auftritt und nach den Regeln des Privatrechts auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhende Verträge schliesst. Dieses Vorgehen steht im Gegensatz zu\nanderen Handlungsformen der Verwaltung zur Begründung von Rechtsverhältnissen, so etwa\ndem Verwaltungsverfahren, das im Erlass einer einseitig-hoheitlichen Verfügung durch die Behörde seinen Abschluss findet.\n\n5.5.1 Die Beschwerdeführer tragen vor, im vorliegenden Verfahren habe der Landabtausch nicht in erster Linie der Verwaltung des Finanzvermögens gedient, sondern er sei im\nHinblick auf die Erstellung einer Strasse, mithin die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt,\nwas offenkundig zutrifft. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, ziehen die Beschwerdeführer aus diesem Umstand jedoch den doppelt falschen Schluss, dass ein verwaltungsrechtlicher, d.h. dem öffentlichen Recht zuzuordnender Vertrag geschlossen wurde und dass im Vorfeld zwingend eine Verfügung hätte ergehen müssen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.5.2 Jene Tätigkeiten des Gemeinwesens, durch die es die zur Erfüllung der öffentlichen\nAufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft, wird gemeinhin als Bedarfsverwaltung oder administrative Hilfstätigkeit bezeichnet. Wie bei der Verwaltung des Finanzvermögens\nhandelt das Gemeinwesen auch bei der Bedarfsverwaltung in der Regel privatrechtlich, wenn\nes sich die erforderlichen Hilfsmittel zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben und Interessen\nauf dem freien Markt beschafft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 279; BGE 134 II 297\nE. 2.2). Ein Vertrag ist in diesen Fällen in der Regel als privatrechtlich zu qualifizieren, weil im\nGegensatz zum verwaltungsrechtlichen Vertrag lediglich eine mittelbare Erfüllung öffentlicher\nAufgaben vorliegt (RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,\nBand 1, Bern 2012, Rz. 166 mit Verweis auf BGE 128 III 250 E. 2b und Urteil 4A_116/2010 vom\n28. Juni 2010 E. 4.2). Dies trifft vorliegend offenkundig zu, denn der Erwerb des Grundstückes\nin Y.____ dient lediglich der Vorbereitung des Baus einer Verkehrsverbindung, falls das Projekt\nin der geplanten Form realisiert werden sollte. Der Grundstückserwerb für öffentliche Zwecke ist\ndenn auch ein typisches Beispiel für ein administratives Hilfsgeschäft, in dem das Gemeinwesen sich des privatrechtlichen Vertrags bedient (RENÉ A. RHINOW, Verfügung, Verwaltungsvertrag und privatrechtlicher Vertrag, in: Juristische Fakultät der Universität Basel [Hrsg.], Festgabe\nzum Schweizerischen Juristentag 1985, Basel 1985, S. 297). Der Landabtauschvertrag vom\n29. Juni 2010 ist dementsprechend in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid als\nprivatrechtlicher Vertrag zu qualifizieren.\n\n5.5.3 Bei privatrechtlichen Verträgen wird der Rechtsschutz Dritter generell nicht zum\nbilateralen Vorgang des Vertrags vorgelassen, der Rechtsschutz setzt vielmehr punktuell beim\nverwaltungsinternen Willensbildungsprozess an (ANDREAS ABEGG, Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich 2009, Fn. 441). Die Rechtsordnung kann - wie im\nBereich des Submissionswesens - vorsehen, dass die interne Entscheidfindung der Verwaltung\neiner zusätzlichen rechtsstaatlichen Legitimation mittels eines formellen öffentlich-rechtlichen\nRechtsschutzes unterworfen wird. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Gesetzgebung für die interne Willensbildung beim Erwerb von Grundstücken mittels privatrechtlichem\nVertrag den Erlass einer Verfügung vorschreibt.\n\n"}