{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu geben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,\nS. 273 f.; ALBERTINI, a.a.O., S. 372 ff.). Im vorliegenden Verfahren stellte sich für die Vorinstanz\ndie Frage, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlass von Feststellungsverfügungen\nhaben. Die Rechtsbegehren vor der Vorinstanz lauteten dahingehend, dass für den Landabtausch eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen werden müssen und dass dieser insgesamt\nwiderrechtlich gewesen sei. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die dem Beweis von vornherein nicht zugänglich ist. Für deren Beantwortung konnte weiter ohne die Erhebung zusätzlicher Beweise auf die in den relevanten Punkten unbestrittene Sachverhaltsdarstellung der Parteien und die vorhandenen Akten abgestellt werden. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend bemerkt und wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist weder\ndargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beizug der nachgesuchten Unterlagen etwas zur Lösung dieser ausschliesslich rechtlichen Fragestellung beizutragen vermocht hätte. Weder Details des Tauschvertrages vom 29. Juni 2010 wie etwa der Wert der betroffenen Grundstücke\nund dessen Berechnungsmethode, noch zusätzliche Informationen zum das Grundstück in\nY.____ betreffenden Baurechtsvertrag, noch Einzelheiten zur Gesamtplanung der Umfahrung\nQ.____ sind für die Rechtsfindung wesentlich und bilden deshalb nicht Teil des vorliegenden\nStreitgegenstands. Es ist nicht die Aufgabe der Behörden, auf Antrag einer Partei Beweiserhebungen ausserhalb des Streitgegenstandes durchzuführen (GYGI, a.a.O., S. 43). Die Vorinstanz\nhat somit die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführer, gewisse Unterlagen zu den Akten\nbeizuziehen, zu Recht abgewiesen, weil sich diese Beweismittel nicht auf den Beweis des\nrechtserheblichen Sachverhalts bezogen resp. weil darüber gar kein Beweis zu führen war. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dementsprechend zu verneinen.\n\n5.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, der Regierungsrat habe\nden erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffend das Ersuchen, den Landabtausch in\nForm einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, zu Unrecht geschützt. Er verkenne, dass mit\ndem Landabtausch ein dem öffentlichen Recht unterliegender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden sei, weil mit dem Erwerb der Parzelle in Y.____ eine Verwaltungsaufgabe\nzum Bau einer Strasse wahrgenommen werde. Der Landabtausch habe damit vor dem Vollzug\nden Beschwerdeführern mittels Verfügung eröffnet werden müssen. Durch die Schaffung von\nvollendeten Tatsachen habe die Verwaltung den Rechtsweg ausgehebelt.\n\n5.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung\ndiesbezüglich zusammenfassend aus, beim Tauschvertrag vom 29. Juni 2010 habe es sich um\neinen rein privatrechtlichen Vertrag der Parteien gehandelt. Die betroffenen Grundstücke bildeten Teil des Finanzvermögens des Kantons. Öffentliche Sachen im Finanzvermögen unterständen im Aussenverhältnis dem Privatrecht. Im Innenverhältnis entscheide der Regierungsrat\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nüber die Verwaltung autonom. Der interne Beschluss, welcher in eine Transaktion münde, sei\nnicht von Dritten anfechtbar.\n\n5.3 Gemäss § 25 Abs. 1 VwVG BL führt die Behörde das Verfahren auf Erlass einer\nVerfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durch. Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird, andernfalls ist\nauf das Begehren nicht einzutreten (§ 25 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG BL). Es ist somit nachfolgend zu untersuchen, ob im Rahmen der Anbahnung und Abwicklung des Landabtauschs von\nAmtes wegen ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, eine Verfügung zu erlassen und den\nBeschwerdeführern zu eröffnen gewesen wäre, oder ob zumindest dem nachträglichen Begehren der Beschwerdeführer um Erlass einer Verfügung zu entsprechen gewesen ist.\n\n"}