{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Es stehe fest, dass mehrere Aktenstücke vorhanden seien, welche nicht zur Edition freigegeben seien. Dies betreffe insbesondere den vollständigen Vertragstext des Tauschvertrages\nvom 29. Juni 2010 sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen und Gesprächsprotokolle.\n\n4.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.\nEs findet seine Grundlage einerseits in den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Minimalgarantien, anderseits sichert § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom\n17. Mai 1984 den Parteien eines Verfahrens in allen Fällen einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Gemäss § 14 Abs. 1 VwVG BL haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung\nerfordern. Der Inhalt eines Aktenstücks, in welches die Einsicht verweigert wird, muss soweit\nbekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist\n(§ 14 Abs. 2 VwVG BL). Das Recht auf Akteneinsicht setzt begriffsimmanent voraus, dass die\nAktenstücke, in welche Einsicht begehrt wird, überhaupt bei den Verfahrensakten liegen. Im\nvorliegenden Fall befinden sich die von den Beschwerdeführern nachgesuchten Schriftstücke\nunbestrittenermassen nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens. Der Anspruch auf Akteneinsicht kann demnach nicht beeinträchtigt worden sein.\n\n4.3 Die Beschwerdeführer ersuchten im vorinstanzlichen Verfahren um Einsicht in verschiedene Dokumente, die sich - wie ausgeführt - nicht bei den Verfahrensakten befanden. Ihr\nGesuch war demnach als Verfahrensantrag auf Beizug der nachgesuchten Schriftstücke zu den\nVerfahrensakten zu behandeln. Die Weigerung der Vorinstanz, den Beschwerdeführern Einsicht\nin bestimmte Schriftstücke zu gewähren, beschlägt nach dem Gesagten nicht den Anspruch auf\nAkteneinsicht, sondern das ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Mitwirkungsrecht bei der Feststellung des Sachverhalts. Dazu gehört insbesondere das Recht der\nBetroffenen, vor Erlass des Entscheides mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden\n(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 319 f.; BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286 E. 5.1 je m.w.H.).\nAnsatzpunkt ist die Erkenntnis, dass die Behörde über sämtliche relevanten Entscheidgrundlagen verfügen muss. Zu diesem Zweck kann der Betroffene auch Wesentliches beitragen, indem\ner die entscheidende Behörde darauf hinweist, welche Urkunden sie beizuziehen hat (MICHELE\nALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren\ndes modernen Staates, Bern 2000, S. 346 ff.). Der Gehörsanspruch umfasst als Korrelat zum\nMitwirkungsrecht der Partei, Beweisanträge zu stellen, auch die Pflicht der Behörde zur Abnahme rechtmässig und formrichtig beantragter Beweismittel. Dieser Teilgehalt des Gehörsanspruchs steht in engem Zusammenhang mit der Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Untersuchungsmaxime, § 9 Abs. 1 VwVG BL). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt indes nicht absolut. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine\n\n"}