{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO\ne contrario).\n\n3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst, der Regierungsrat sei in\nder vorliegenden Sache vorbefasst gewesen und habe auch ein persönliches Interesse am\nAusgang des Verfahrens gehabt. In seiner Antwort [auf einen parlamentarischen Vorstoss zum\nThema der Veräusserung der Wohnsiedlung Z.____] habe er bereits einlässlich zur vorliegend\nzu beurteilenden Angelegenheit Stellung genommen. Ausserdem habe er mit Regierungsratsbeschluss Nr. 829 vom 15. Juni 2010 den Landabtausch ausdrücklich genehmigt. Dadurch habe er sich abschliessend zu den sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen geäussert\nund sei nicht in der Lage gewesen, die Rechtmässigkeit seines eigenen Vorgehens zu beurteilen. Er sei deshalb befangen gewesen und habe zu Unrecht auf eine Weiterleitung der Beschwerde als Sprungbeschwerde verzichtet. Als Rechtsfolge habe er die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu übernehmen und den Beschwerdeführern\neine Parteientschädigung auszubezahlen.\n\n3.2 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung der gesetzlichen Ausstandsvorschriften ergangen, weil sämtliche Mitglieder des Regierungsrates in der vorliegenden Sache befangen gewesen seien, können sie\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nim vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Sowohl nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wie auch des Bundesgerichts sind nämlich Ausstandsgründe so früh als möglich,\nd.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen\nden Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen\nden in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Solches Verhalten wird mit der\nVerwirkungsfolge sanktioniert: Die Rüge der verletzten Ausstandsbestimmung ist im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid selber nicht mehr zugelassen (Urteil des Kantonsgerichts,\nAbteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Januar 2011 [810 10 378]\nE. 2.3; BGE 136 I 207 E. 3.4, BGE 135 III 334 E. 2.2). Nachdem die rechtskundig vertretenen\nBeschwerdeführer in Kenntnis der Ausstandsgründe im vorinstanzlichen Verfahren kein Ausstandsbegehren gestellt haben, erfolgt die Erhebung dieser Rüge beim Kantonsgericht verspätet und der formelle Einwand ist verwirkt.\n\n3.3 Insofern als die Beschwerdeführer kritisieren, der Regierungsrat habe von der\nÜberweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht abgesehen, obwohl die diesbezüglichen\nVoraussetzungen entgegen der vom Regierungsrat vertretenen Auffassung erfüllt und ein derartiges Vorgehen sachgerecht gewesen seien, so steht ihnen auch diese Rüge nicht offen.\n\nGemäss § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG BL) vom 13. Juni 1988, der den Titel\n\"Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht\" trägt, ist der Regierungsrat befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig\nist, und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt.\nÜber den Wortlaut von § 30 VwVG BL hinaus bedarf es nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts zusätzlich eines speziellen Anlasses, der die Auslassung einer Instanz rechtfertigt\n(KGE VV vom 27. Juli 2011 [810 10 452] E. 2 m.w.H.). Die Bestimmung von § 30 VwVG BL\nstatuiert mit andern Worten, dass der Regierungsrat eine Streitsache - statt diese selbst zu beurteilen - direkt dem Kantonsgericht zum Entscheid unterbreiten kann. Aus der vom Gesetzgeber gewählten kann-Formulierung der Bestimmung ergibt sich gleichzeitig unzweideutig, dass\ndas Gesetz dem Regierungsrat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen\nHandlungsspielraum einräumt beim Entscheid darüber, ob er eine Beschwerde als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht überweist oder nicht. Der Regierungsrat kann also selbst\ndann, wenn er selber die gesetzlichen Anforderungen für eine Überweisung als erfüllt erachtet,\ndarauf verzichten und einen Entscheid in der Sache fällen. Das Gesetz räumt ihm bezüglich\ndieses Entscheides Ermessen in der Form des Entschliessungsermessens ein (vgl. dazu\nULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich\n2010, Rz. 431; BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich 2010, Rz. 70). Wie oben in\nErwägung 2 ausgeführt steht dem Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren nur eine Rechtskontrolle zu. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensbetätigung und damit des\nEntscheids, die Beschwerde nicht als Sprungbeschwerde zu überweisen, ist somit in jedem Fall\nausgeschlossen. Dies muss umso mehr gelten, wenn wie im vorliegenden Fall umstritten ist, ob\ndie Tatbestandsvoraussetzungen gemäss § 30 VwVG BL überhaupt vorliegen.\n\n"}