{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. 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Als Rechtsfolge habe er die gesamten\nVerfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu übernehmen und ihnen eine\nParteientschädigung auszubezahlen. Weiter sei ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden.\nDie Verwaltung habe es unterlassen, ein umfassendes Aktenverzeichnis mit allen Akten anzulegen, welche im Zusammenhang mit dem Grundstücktausch erstellt worden seien. Sie habe es\nebenfalls versäumt, anschliessend für jedes Aktenstück einzeln anzugeben, weshalb die Einsicht verweigert worden sei. Zudem erweise sich die vom Regierungsrat in dieser Hinsicht vorgenommene Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft, weil sie das Geheimhaltungsinteresse\nzu stark gewichte. Die Vorinstanz verkenne im Übrigen auch, dass der Landabtausch im Hinblick auf die Erstellung einer öffentlichen Strasse erfolgt sei. Dies sei eine öffentliche Aufgabe\ndes Gemeinwesens. Es sei kein Grund ersichtlich, warum bei der freihändigen Beschaffung von\nLand für den öffentlichen Strassenbau Privatrecht zur Anwendung kommen sollte. Da der Bau\nund der Unterhalt von Kantonsstrassen durch das öffentliche Recht abschliessend geregelt\nwürden, bestehe in dieser Hinsicht kein Raum für privatrechtliches Handeln. Es sei damit ein\nöffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden. Die Verwaltung hätte deshalb den Beschwerdeführern den Landabtausch vor dessen Vollzug mit einer Verfügung eröffnen müssen.\nSchliesslich habe der Regierungsrat ihr weiterhin bestehendes aktuelles und praktisches Interesse an einer Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Landabtausches rechtsfehlerhaft verneint,\ndenn sie - die Beschwerdeführer - seien wegen der neuen Vertragspartnerin diversen Nachteilen ausgesetzt. In materieller Hinsicht seien durch den Landabtausch enteignungsrechtliche\nund finanzhaushaltsrechtliche Bestimmungen verletzt worden.\n\nI. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2012 beantragt der Regierungsrat,\ndie Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge in solidarischer Haftung der Beschwerdeführer abzuweisen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die\nangefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Da im Übrigen\nauch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss die Beschwerde gegen den\nNichteintretensentscheid der BUD betreffend das Begehren, den Landabtausch in Form einer\nanfechtbaren Verfügung zu erlassen, abgewiesen. Er ist weiter auf das Begehren auf Feststellung, dass der Landabtausch widerrechtlich gewesen sei, nicht eingetreten. Im Ergebnis liegt\nsomit ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrats bezüglich der anbegehrten Verfügungen\nvor. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz zu Unrecht geschützt\nhat resp. ob sie selber auf das bei ihr gestellte Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann\nfolglich nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 125 V 505 E. 1). Im Rahmen der Beschwerde gegen\neinen Nichteintretensentscheid sind deshalb allein Anträge und Rügen zu hören, die Bezug zur\nEintretensproblematik vor der Vorinstanz haben. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann mithin nicht eingetreten\nwerden. Somit kann auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als die\nBeschwerdeführer in ihren Rechtsbegehren die verfügungsweise Feststellung verlangen, der\nLandabtausch sei in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen gewesen und dieser\nLandabtausch sei widerrechtlich gewesen.\n\n"}